DJ Hawey

Allgemeine Mietbedingungen

Der Mieter muss volljährig und unterschriftsberechtigt sein, andernfalls ist die Unterschrift des ges. Vertretung (Eltern) erforderlich. Im Zweifelsfall muss ein amtlicher Ausweis beziehungsweise Pass hinterlegt werden.

Mietpreise

Alle Preis sind Abholpreise und verstehen sich ab Lager Bäch. Die Montage und Demontage (Handhabung) muss ausdrücklich vereinbart werden. Der vertraglich festgesetzte Mietpreis ist zahlbar bei Vertragsbeginn. Bei Mieten inkl. Personal ist grundsätzlich 50% des Pauschalbetrages 14 Tage vor der Veranstaltung fällig. Der Mindestmietpreis pro Auftraf beträgt sFr. 50.-. Bei Neukunden kann ein Depot bis zur Höhe des Warenwert verlangt werden, mindestens jedoch sFr. 50.-.

Mietdauer

Ein Miettag erstreckt sich z.B. vom 18.00 Uhr. Die festgesetzte Mietzeit darf ohne meine schriftliche Zustimmung nicht überschritten werden. Der Mieter haftet für alle Folgekosten die durch spätere retournierte Ware entstehen. Nicht retournierte Geräte werden zum aktuellen Wiederschaffungspreis dem Mieter nachbelastet. Falls Mietgegenstände nicht termingerecht retourniert werden, erhöht sich die Miete täglich um eine volle Tagesmiete plus einen Zuschlag von sFr. 10.-.
Kann der Mieter wegen eigenem Verschulden oder wegen eines in seiner Person eingetretenen Zufalls von der Gemieteten Ware keinen oder nur einen beschränkten Gebrauch machen, so bleibt er zur Entrichtung der vollen Gegenleistung verbunden. Bei vorzeitigen Vertragsrücktritt gilt folgende Regelung: Bis 10 Tage vor Vortragsbeginn 30% bis fünf Tage vor Vertragsbeginn 50% danach 80% des vereinbarten Mietbetrages.

Haftung

Die Mietware ist grundsätzlich unversichert. Der Mieter ist für alle Schäden, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind, wie Transport-, Wasser-, und Fehlbedienungsschäden so wie Diebstahl verantwortlich und voll haftbar. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietware gegen solche Schäden angemessen zu versichern. Die Installation und Bedienung darf nur von Fachkundigen Personen durchgeführt werden. Ich lehne jede Haftung für Schäden ab, die durch falsche Montage, Anschluss oder unsachgemässe Bedienung entstehen.
Sollte die Mietware bei Vertragsbeginn nicht verfügbar sein, durch Defekt, Diebstahl oder nicht retourniert, bin ich bemüht, für gleichwertigen Ersatz oder Nachlieferung. Für Folgekosten durch fehlende Mietware lehne ich jede Haftung ab.
Aufführungslizenzen Konzessionen, Suisagebühren und Bewilligung jeglicher Art ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, dies auf eigene Rechnung rechtzeitig anzumelden und zu besorgen.

Schäden

Der Mieter betätigt mit seiner Unterzeichnung des Mietprotokolls, dass er die Geräte geprüft hat und für einwandfrei erklärt, andernfalls anerkennt er die Funktionsprüfung eines Vermieters, Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden.
Reparaturen und Servicearbeiten dürfen nur durch mich ausgeführt werden. Wenn die Mietware vorübergehend nicht gebraucht werden kann, weil Servicearbeiten oder Reparaturen notwendig sind, ist der Mieter deswegen nicht berechtigt, für die betreffende Zeit den Mietbetrag nicht zu bezahlen oder zu reduzieren. Er hat keinen Anspruch auf Zuverfügungstellung eines Ersatzgerätes.
Jede Art von Änderungen (z.B. öffne) an den Mietgeräten durch den Mieter sind untersagt, die Entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandens werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Sorgfaltspflicht

Die Mietgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Der Mieter wird (wurde) entsprechend instruiert. Während der Mietzeit auftretende Mängel dürfen nur durch mich behoben werden. Allfällige Defekte sind unvoraussehbar, daher wird der Mieter ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung verzichten.

Allgemeines

Ich bin zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt wenn der Mieter im Konkurs geraten ist oder bei vertragswidriger Behandlung der Mietware. Besondere Abmachungen und Versprechen ausserhalb der allgemeinen Mietbestimmungen, welcher Art acu seien, sind nur in schriftlicher Form gültig.
Ich behalte das Recht vor, an den Mietgegenständen Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Mein Logo und die Schriftzüge dürfen durch den Mieter weder entfernt noch überklebt werden.

Eigentums recht

Die Mietgegenstände bleiben Eigentum von mir und dürfen vom Mieter weder veräussert, verpfändet weitervermietet noch darf sonst darüber verfügt werden.
Der Mieter erklärt sich mit seiner Unterschrift mit obigen Mietbedingungen mit allen Punkten einverstanden. Er bestätigt, zusammen mit der Mietvertragskopie auch eine Kopie dieser Mietbestimmungen erhalten zuhaben.

Im weiteren gilt das schweizerische Obligationenrecht (253- 274).

Der Gerichtsstand ist Richterswil.

Bäch 2011